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Allgemeine Geschäfts- und Lieferbedingungen


1. Anwendungsbereich
1.1.


Die nachstehenden Allgemeinen Geschäftsbedingungen gelten für alle Lieferanten und Leistungen der Scheuring Fenster GmbH, nachstehend „Unternehmer“ genannt, an ihre Kunden, nachstehend „Besteller“ genannt.
Hiervon abweichende Vereinbarungen gelten nur, wenn sie schriftlich vereinbart sind.
1.2. Entgegenstehende „Allgemeine Geschäftsbedingungen des Bestellers“ gelten nur, soweit sie vom Unternehmer ausdrücklich und schriftlich anerkannt werden.


2. Vertragsschluss
2.1. Die Angebote des Unternehmers sind unverbindlich.
2.2.

Der Unternehmer kann bis zu vier Wochen nach Vertragsschluss ohne Gegenansprüche des Bestellers zurücktreten, wenn im Vertrag unrichtige Preise angesetzt sind oder nicht einhaltbare Nebenabreden oder Zusicherungen getroffen wurden. Dem Besteller stehen hiernach keine Ansprüche zu.
2.3. Für Schreibfehler und offenkundige Rechenfehler wird keine Haftung übernommen. Der Vertrag kommt in der Form ohne den jeweiligen Fehler zustande.


3. Vertragsgrundlagen
3.1.


Sowohl für die bloße Lieferung von Waren wie auch die Montage (Handelsware oder vom Unternehmer gefertigtes Erzeugnis) gilt Kaufrecht nach BGB, sofern und soweit in den nachstehenden Bestimmungen oder durch sonstige Vereinbarungen nichts anderes festgelegt wird. Die Abnahmepflicht ist Hauptpflicht im Sinn der §§ 320 ff BGB.
3.2.





Kommt der Besteller seiner Abnahmepflicht nicht nach oder wird dem Besteller die Abnahme der Werksleistung des Unternehmers unmöglich, oder gerät er damit in Verzug, oder wird der Vertrag durch Kündigung oder durch einseitigen Rücktritt des Bestellers oder durch einvernehmliche Einigung der Vertragsparteien beendet, so ist der Unternehmer berechtigt als Schadensersatz für den entgangenen Gewinn bzw. als Vergütung vom Kunden einen pauschalen Betrag von 30% der Bruttoauftragssumme zu verlangen.
Dem Unternehmer bleibt es darüber hinaus unbenommen, für einen von ihm nachgewiesenen höheren Schaden dem Besteller als Ersatz zu verlangen.
Desgleichen ist der Besteller berechtigt, den Nachweis für einen niedrigeren Schaden zu führen.
3.3.


Der Besteller hat Anspruch auf Lieferung mangelfreier Teile mittlerer Art und Güte, so wie sie der jeweiligen serienmäßigen Fertigungsweise des Unternehmens entsprechen. Muster und Vorlagen können daher nur unter diesem Gesichtspunkt verbindlich werden. Änderungen in der Konstruktion sowie der Beschläge behält sich der Unternehmer vor, sofern sie technisch gleichwertig sind.
3.4.


Der Unternehmer liefert die von ihm gefertigten Teile mit Holzlasur im Tauchverfahren vorbehandelt nach DIN 68 800. Die vom Unternehmer hergestellte Ware ist ein Naturholzprodukt. Der Farbton dieses Fertigproduktes entspricht der Farbe des Naturholzes, dessen Verwendung vertraglich vereinbart ist. Abweichungen im Farbton sind auch bei gleicher Holzart unvermeidlich und vom Unternehmer nicht zu vertreten.


4. Preise
4.1.


Die vereinbarten Preise haben Gültigkeit für eine Leistungsausführung vier Monate nach Vertragsschluss. Erfolgt die Lieferung oder Leistung vereinbarungsgemäß oder aus Gründen, die der Unternehmer nicht zu vertreten hat, fünf Monate und mehr nach Vertragsabschluss, können sich die Preise erhöhen.
In diesem Fall kommt der am Tag der Leistung geltende Preis zur Berechnung. Festpreise bedürfen der ausdrücklichen schriftlichen Vereinbarung.
4.2.


Soweit im Preis Montagekosten enthalten sind, beziehen sie sich nicht auf Stemm-, Schweiß- und Schlosserarbeiten. Diese sind bauseits zu stellen bzw. zu bezahlen. Ebenso die Bereitstellung eines erforderlichen Gerüstes.
Wartezeiten oder die evtl. Übernahme bauseits zu stellender Leistungen durch den Unternehmer werden von diesem gesondert berechnet.


5. Leistungsumfang
5.1.


Für den Umfang der Unternehmerleistung ist ausschließlich der Inhalt der schriftlichen Auftragsbestätigung maßgebend. Sollte im Einzelfall die schriftliche Bestätigung durch den Unternehmer unterblieben sein, so steht der Auftragsbestätigung die – auch nur teilweise – Entgegennahme der Lieferungen und Leistungen durch den Besteller gleich, es sei denn, dass dieser bei Anlieferung oder Montagebeginn ausdrücklich widerspricht.
5.2.

Anschluss- und Anputzarbeiten, insbesondere bei Altbauaufträgen, sind grundsätzlich in der Unternehmerleistung nicht enthalten, soweit nicht anders schriftlich vereinbart.


6. Leistungsfrist
6.1.

Vertragliche Lieferfristen oder Ausführungstermine sind grundsätzlich unverbindlich, es sei denn, dass in der schriftlichen Auftragsbestätigung ausdrücklich etwas anderes bestimmt ist.
6.2. Die Lieferzeit beginnt ab dem Zeitpunkt der endgültigen Klarstellung der Ausführung (z. B. Aufmaßnahme) und - falls vereinbart – der geleisteten Anzahlung.
6.3.

Ist eine Lieferfrist verbindlich vereinbart, so verlängert sich die Frist angemessen bei Vorliegen bei Vorliegen höherer Gewalt, insbesondere bei Ausbleiben von Materiallieferungen, Streik und Aussperrung oder sonstigen unverschuldeten Betriebsstörungen.
6.4.

Gerät der Unternehmer mit seiner Lieferung oder Leistung aus Gründen, die er nicht zu vertreten hat, in Verzug, so ist der Besteller berechtigt, nach Ablauf einer von ihm schriftlich per Einschreiben angesetzten Nachfrist von mindestens drei Wochen vom Vertrag zurückzutreten.


7. Gefahrtragung
7.1. Bei Lieferung mit Montage erfolgt die Lieferung frei Baustelle. Mit Anlangen der Ware auf der Baustelle geht die Gefahr auf den Besteller über.
7.2.

Bei Lieferung ohne Montage geht die Gefahr des zufälligen Untergangs oder einer zufälligen Verschlechterung mit Verlassen der Ware aus dem Betrieb des Unternehmers oder des Lieferanten auf den Besteller über.
7.3. Im Übrigen gelten die Vorschriften des BGB.


8. Abnahme
8.1.


Wenn nichts Abweichendes vereinbart wurde, gilt die Leistung des Unternehmers als abgenommen zwei Wochen nach Kenntniserlangung des Bestellers von der Lieferung oder Montage.
Mangels abweichender Vereinbarung setzt auch der Rechnungseingang beim Besteller den Beginn dieser Zweiwochenfrist in Lauf.
8.2. Hiervon unberührt sind ausdrückliche Abnahmeerklärungen des Bestellers.


9. Zahlung
9.1.


Soweit nicht anders ausdrücklich vereinbart, sind Zahlungen innerhalb von zwei Wochen nach Rechnungsstellung ein netto Kasse zu leisten. Skonto wird nur auf Grund ausdrücklicher schriftlicher Vereinbarung gewährt. Ein Skontoabzug auf neue Rechnungen ist nur zulässig, wenn ältere fällige Rechnungen vollständig bezahlt sind. Ein vereinbarter Skontoabzug wird vom Nettorechnungsbetrag nach Abzug von Rabatt-, Frachtkosten und sonstigen Kosten berechnet.
9.2.


Die Fälligkeit entsteht mit Lieferung bzw. Montage des Hauptteils der Vertragsleistung durch die Unternehmerin. Sie entsteht zu mindestens 90% der Bruttorechnungssumme bei Rechnungsbeträgen unter 5000,- DM, zu mindestens 95% bei Rechnungsbeträgen darüber, auch wenn Einzellieferungen noch fehlen oder die Funktion der gelieferten bzw. montierten Teile nicht wesentlich beeinträchtigt ist.
9.3.

Der Unternehmer ist nicht verpflichtet, Wechsel oder Schecks in Zahlung zu nehmen. Werden solche angenommen, erfolgt die Annahme lediglich erfüllungshalber. Sämtliche durch eine solche Zahlung entstehenden Kosten trägt der Besteller.
9.4.

Bei Überschreiten der Zahlungsfrist unter 9.1 ist der Unternehmer berechtigt, ohne weitere Mahnung vom Zeitpunkt der Fälligkeit an Verzugszinsen in Höhe von 2% über dem jeweiligen Diskontsatz der Deutschen Bundesbank zu berechnen. Ist der Besteller Nichtkaufmann, besteht dieses Recht ab der ersten Mahnung.
9.5.



Bei Vertragsabschluss wird die Zahlungsfähigkeit des Bestellers vorausgesetzt. Verschlechtert sich diese oder entfällt sie im Zeitraum zwischen Zugang der Auftragsbestätigung und der Leistungserfüllung, kann der Unternehmer Vorauszahlung oder sonstige Sicherheitsleistungen verlangen und bis zu deren Folgen Lieferungen und Leistungen zurückbehalten. Nach erfolglosem Ablauf einer gesetzten Frist vom Vertrag zurücktreten und den pauschalen Schadensersatz gemäß Ziffer 3.2 verlangen.
9.6.

Eine Aufrechnung dem Unternehmer gegenüber ist nur mit unbestrittenen oder rechtskräftig festgestellten Gegenforderungen zulässig. Ein Zurückbehaltungsrecht aus früheren oder anderen Geschäften der laufenden Geschäftsverbindung ist ausgeschlossen.


10. Gewährleistung
10.1.




Für die von ihm gelieferte oder montierte Ware übernimmt der Unternehmer die Gewährleistung für zwei Jahre ab Übergabe oder Abnahme, soweit die Mängel nicht auf unsachgemäßer Behandlung, mangelhafter Pflege, übermäßiger Beanspruchung oder sonstigen , nicht dem Unternehmer zu vertretenden Umständen beruhen. Für mitgelieferte Antriebsaggregate und sonstige Erzeugnisse des Maschinen- und Getriebebaus sowie der Elektroindustrie beträgt die Gewährleistung 6 Monate. Für sichtbare und offenkundige Mängel haftet der Unternehmer nur, wenn ihm diese vom Besteller schriftlich innerhalb von zwei Wochen nach Übergabe oder Montage angezeigt worden sind.
10.2.


Die Gewährleistung des Unternehmers erstreckt sich auf Nachbesserung oder – nach Wahl des Unternehmers – auf Minderung, sofern eine Nachbesserung nicht zumutbar ist. Erst bei erfolgloser Nachbesserung oder ausbleibender Ersatzlieferung ist der Besteller berechtigt, im ersten Fall die Herabsetzung der Vergütung, im zweiten Fall die Rückgängigmachung des Vertrages zu verlangen.
10.3.


Für die Dauerhaftigkeit der Holzlasur, insbesondere ein unverändertes optisches Aussehen, ist die obengenannte Haftung nicht gegeben, wenn nicht der Besteller nachweist, dass er einen witterungsbedingten Verschleiß durch regelmäßige Weiterbehandlung der Holzlasur verhindert hat. (Über die Ausführung der Weiterbehandlung zur Funktionserhaltung der Holzlasur erhält der Besteller auf Wunsch vom Unternehmer eine schriftliche Anleitung).
10.4.

Eine weitergehende Haftung des Unternehmers für Schäden jeglicher Art beschränkt sich auf Fälle von Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit.
Dies gilt auch für Schadensersatzansprüche aus positiver Vertragsverletzung. Verschulden bei Vertragsverhandlungen und unerlaubter Handlung.


11. Eigentumsvorbehalt
11.1.

Der Unternehmer behält sich das Eigentum an der von ihm gelieferten Ware bis zum Eingang aller vom Besteller geschuldeten Zahlungen vor, auch soweit sie aus laufender Geschäftsverbindung zu leisten sind. Dies gilt sowohl bei Lieferung wie bei Montage.
11.2.



Wird die vom Unternehmer gelieferte Ware mit einer nicht dem Unternehmer gehörenden Sache verbunden, so erwirbt der Unternehmer das Miteigentum hieran entsprechend den gesetzlichen Bestimmungen.
Erwirbt der Besteller durch einen vorstehend genannten Vorgang das Alleineigentum, so überträgt er schon jetzt an den Unternehmer das Miteigentum nach dem Verhältnis des Wertes der vom Unternehmer gelieferten Waren.
11.3.

Wird die vom Unternehmer gelieferte Ware vom Käufer weiterveräußert, so tritt der Käufer schon jetzt die aus der Weiterveräußerung entstehenden Forderungen in Höhe des Wertes der vom Unternehmer gelieferten Waren ab.
11.4.







Wird die vom Unternehmer gelieferte Ware vom Besteller als wesentlicher Bestandteil in das Grundstück eines Dritten eingebaut, so tritt der Besteller schon jetzt die gegen den Dritten oder den, den es angeht, entstehenden Forderungen auf Vergütung in Höhe des Wertes der vom Unternehmer gelieferten Ware mit allen Nebenrechten einschließlich einer solchen auf Einräumung einer Sicherungshypothek mit Rang vor vom Rest ab. Der Unternehmer nimmt auf Abtretung an.
Wird die vom Unternehmer gelieferte Ware als wesentlicher Bestandteil in das Grundstück des Besteller eingebaut, so tritt der Besteller schon jetzt die aus einer Veräußerung des Grundstücks oder von Grundstücksrechten entstehenden Forderungen in Höhe des Wertes der vom Unternehmer gelieferten Ware mit allen Nebenrechten und mit dem Rang vor anderen Rechten ab. Der Unternehmer nimmt die Abtretung an.
Im Übrigen kann der Unternehmer gemäß § 648 BGB für seine Forderung aus dem Vertrag die Einräumung einer Sicherungshypothek an dem Baugrundstück des Bestellers verlangen.


12. Nichtigkeit einzelner Klauseln
12.1.

Sind oder werden einzelne Bestimmungen der vorstehenden Bedingungen ganz oder teilweise ungültig, wird dadurch die Gültigkeit der übrigen Bestimmungen nicht berührt.


13. Erfüllungsort und Gerichtsstand
13.1. Als Erfüllungsort für sämtliche beiderseitigen Verpflichtungen im Rahmen der bestehenden Geschäftsbeziehungen gilt der Sitz des Unternehmens als vereinbart.
13.2.

Ist der Besteller Vollkaufmann oder juristische Person des öffentlichen Rechts oder ein öffentlich rechtliches Sondervermögen, gilt als örtlich und sachlich zuständig vereinbart das Amtsgericht Gemünden a. M. für alle Streitigkeiten aus der Geschäftsverbindung.


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